Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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X 27. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Sonntag den 27. Oktober 1895. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die dem veterinärtechnischen 
Kollegium der Thierärztlichen Hochschule in Stuttgart für Begutachlungen in Angelegenheiten der Rechts- 
pflege zu gewährenden Vergütungen. Vom 14. Oktober 1895. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892. Vom 
14. Oktober 1895.— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Ab- 
geordnetenwahl für den Oberamtsbezirk RNiedlingen. Vom 22. Oktober 1895. — Berichtigung. 
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die dem veterinärtechnischen Kollegium der Thierärztlichen Hochschule in Stuktgart für 
begutachtungen in Angelegenheiten der Rechtspflege zu gewährenden Vergütungen. 
Vom 14. Oktober 1895. 
Für die dem veterinärtechnischen Kollegium der Thierärztlichen Hochschule in Stutt- 
gart für Begutachtungen in Angelegenheiten der Rechtspflege zu gewährenden Vergütungen 
werden mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom heutigen 
Tage nachstehende Sätze bestimmt: 
1) In einfacheren Fällen können für ein Gutachten mit oder ohne Untersuchung 
10 ¾ angesetzt werden. 
2) Eine Erhöhung dieses Satzes auf 15 J ist statthaft, wenn mehrere verschieden- 
artige Untersuchungen, insbesondere Untersuchungen wegen mehrfacher Mängel in 
Gewährleistungsstreitigkeiten erforderlich waren. 
3) In besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen ist eine Erhöhung der Ge- 
bühr bis zu 50 zulässig. 
Eine Entscheidung darüber, welcher Satz im einzelnen Falle zur Anwendung zu bringen 
sei, wird zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen der genannten technischen Behörde über-
	        
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