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Verfügung des Ministerinms des Junern,
betrefsend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk RNiedlingen.
Vom 22. Oktober 1895.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Riedlingen in Folge
seiner Beförderung im Staatsdienst Sitz und Stimme in der Kammer der Abgeordneten
verloren hat, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die
Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Niedlingen angeordnet und Nach-
stehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald vom Oberamt
im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Ge-
meinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Mittwoch den 6. November
d. Is. vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Dienstag den 12. November d. Is. einschließlich, auf dem Rath-
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen 3 Tagen, von Erhe-
bung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste au gerechnet, hat die Kommission
hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Sonntag den 17. November d. Is., haben
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahl ist am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Ver-
fügung im Regierungsblatt also