Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

301 
28. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart. Montag den 4. November 1895. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Peüfung= und Bestellung kton nt Feldmesser und die Ausführung der 
ermessungsarbeiten. Vom 21. Oktob Verfü fͤging der des dnisterine des Innern, betreffend die 
Ausführung und Revision der Veerflld eien om 24. 1895. — Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die rleihunge der an 340 tuber 1 00P. an den württembergischen 
Pferdezuchtverein in Stuttgart. Vom 22. Oktob — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreifen diceunfallversicherung der Regie- Voper 1585 0v der Amtskörbersihoften und Gemeinden. Vom 
tober 189 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Prüfung und gestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der 
Vermessungsarbeiten. Vom 21. Oktober 1895. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des §. 36 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung 
vom 1. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt S. 177) verordnen und verfügen Wir nach An- 
hörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die Beeidigung und Bestellung der öffentlichen Feldmesser (Geometer) erfolgt durch 
das Oberamt ihres Wohnorts. 
Als öffentliche Feldmesser dürfen nur diejenigen beeidigt und bestellt werden, welche 
die vorgeschriebene Staatsprüfung mit Erfolg bestanden und das dreiundzwanzigste Lebens- 
jahr zurückgelegt haben.
	        
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