Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

302 
Diejenigen, welche sich zur Beeidigung melden, haben ihr Prüfungszeugniß vorzu- 
legen und über ihre Unbescholtenheit sich auszuweisen. 
§. 2. 
Die mit der Beeidigung vollzogene Bestellung zum öffentlichen Feldmesser (§. 1) 
kann nur nach den Vorschriften der §§. 53 und 54 der Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich zurückgenommen werden. 
II. Prüfung der Feldmesser. 
S. 3. 
Die Prüfung der Feldmesser wird jährlich einmal im Herbst in Stuttgart durch 
eine vom Ministerium des Innern bestellte Kommission vorgenommen, welcher folgende 
Mitglieder angehören: 
1) der Vorstand des Katasterbureaus, 
2) ein Lehrer an der Technischen Hochschule zu Stuttgart, 
3) ein Lehrer an der mit der Baugewerkeschule zu Stuttgart verbundenen Fachschule 
für Vermessungswesen, 
4) ein höherer Baubeamter, 
5) ein Vermessungsbeamter des Katasterbureaus. 
Die Vorstandschaft kann einem besonderen weiteren oder einem im Abs. 1 bezeich- 
neten Mitglied übertragen werden. « 
Der Kommission wird ein Sekretär beigegeben. 
S. 4. 
Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind von den Kandidaten bis zum 
1. Juli jeden Jahres dem Oberamt ihres Aufenthaltsortes zu übergeben und von diesem 
dem Ministerium des Innern mit dem Beisatz: „Für die Feldmesserprüfungskommission“ 
vorzulegen. 
S. 5. 
Der Meldung sind anzuschließen: 
1) ein Lebenslauf des Kandidaten, 
2) Nachweise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.