Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Die Vereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen 
Gegenständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft. 
IX.“ Die in Ziff. II bis VIII genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer, 
Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder anein- 
anderstoßen noch herabfallen können. 
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, 
auf Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. 
XI. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen 
nur mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen 
solche Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen 
haben, nicht brennen. 
Die Schornsteine der unter Deck befindlichen Feuerstätten solcher Fahrzeuge müssen 
mit Funkenfängern versehen sein. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plan- 
tüchern bedeckt zu halten. 
XII. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine 
blaue Flagge mit einem großen weißen F (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue 
Laterne führen; dieselben müssen mindestens vier Meter über Bord am Maste oder an 
einer Stange befestigt sein. 
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter von 
anderen Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafen- 
behörde und außerhalb der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer 
größeren Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine 
Mengen (bis zu 10 Kilogramm, bezw. bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilogramm, vergl. 
Ziff. VIII) der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzel- 
packung, sei es in vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen 
(Ziff. VIII) mit sich führen, unter der Voraussetzung, daß das Gesammtgewicht der so 
mitgeführten kleinen Mengen feuergefährlicher Stoffe 40 Kilogramm nicht erreicht. 
XIII. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen 
Bestimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände
	        
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