Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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g. 22. 
Jeder, der bezüglich der Richtigkeit einer von einem öffentlichen Feldmesser (8. 1) 
gefertigten Vermessungsarbeit erweislich ein Interesse hat und den zur Deckung der Kosten 
erforderlichen Vorschuß leistet, kann eine Revision derselben verlangen. 
g. 23. 
Von dem Ministerium des Innern werden besondere Revisoren aus der Zahl der 
im Lande arbeitenden, verpflichteten Feldmesser ernannt und die Vorschriften über die 
zulässigen Fehlergrenzen erlassen. 
Nur die Revisionen, welche von den durch das Ministerium des Innern bestellten 
Revisoren ausgeführt werden, haben öffentlichen Glauben. 
S. 24. 
Die Revisoren sind für die zweckmäßige Ausführung und für die Richtigkeit der 
von ihnen vorgenommenen Revisionen verantwortlich. 
g. 25. 
Anträge auf Revisionen von Vermessungen sind bei der Kreisregierung anzubringen. 
§. 26. 
Der Feldmesser, welcher die beanstandete Arbeit ausgeführt hat, muß von der bevor- 
stehenden Revision rechtzeitig in Kenntniß gesetzt und eingeladen werden, derselben bei- 
zuwohnen. 
Es steht ihm frei, bei der Revision persönlich zu erscheinen oder einen anderen Feld- 
messer zu seiner Vertretung zu bestellen. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Re- 
vision dennoch vorgegangen. 
§. 27. 
Das Ergebniß der Revision und die gefundenen Maße sind in einer Verhandlung 
ausführlich darzulegen. Das Protokoll über dieselbe ist, wenn der Feldmesser, dessen 
Arbeit revidirt wird, oder ein Vertreter desselben anwesend ist, von dem Feldmesser oder 
seinem Vertreter mitzuunterzeichnen. 
S. 28. 
Ueber das Ergebniß der Revision und über die Kosten derselben ist von der zustän- 
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