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I. Ausführung der Vermessungsarbeiten.
F. 1.
Oeffentlichen Glauben haben nur diejenigen Vermessungsarbeiten, welche
durch die nach §. 1 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1895 als öffentliche Feldmesser
(Geometer) bestellten Personen ausgeführt werden.
Die Feldmesser haben nach erfolgter Niederlassung in einer Gemeinde ihren Wohnsitz
dem Oberamt anzuzeigen und sich hiebei über ihre Bestellung zum öffentlichen Feldmesser
durch Vorlage des Prüfungszeugnisses und der Bestellungsurkunde auszuweisen.
S. 2.
Die verpflichteten Feldmesser sind verbunden, sämmtliche von ihnen vorgenommene
Vermessungsarbeiten in der Reihenfolge des Anfalls in Feldbücher geordnet und
so deutlich einzutragen, daß jeder andere Feldmesser jederzeit im Stande ist, auf Grund
dieser Einträge die erforderlichen Zeichnungen und Berechnungen auszuführen.
Bei jedem Eintrag sind das Datum, der Gegenstand der Vermessung, der Auftrag-
geber und die bei der Vermessung anwesenden Personen anzugeben.
Nachträgliche Aenderungen infolge entdeckter Fehler dürfen in den Feldbüchern nicht
durch Berichtigung der früheren Aufzeichnungen erfolgen, sondern es sind solche Aender-
ungen in Form von Nachträgen beizufügen.
Die Feldbücher sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen dem Oberamt
vorzuzeigen.
Beim Ableben eines Feldmessers ist dafür zu sorgen, daß die Feldbücher, soweit
deren Inhalt öffentliches Interesse hat, von den Hinterbliebenen an Staats= und Ge-
meindebehörden auf Verlangen überlassen werden.
8. 3.
Die Feldmesser sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Ausfertigung geometrischer
Arbeiten die nachfolgenden Vorschriften genau zu beachten und, soweit Vorschriften nicht
bestehen, in jedem Fall die für den vorliegenden Zweck geeignetste und beste
Methode zur Anwendung zu bringen (vergl. 8. 20 der K. Verordnung vom 21. Oktober
1895).
8. 4.
Bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten haben sich die Feldmesser jeweils