Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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derjenigen Instrumente zu bedienen, mit welchen das betreffende Vermessungsgeschäft 
am zweckmäßigsten ausgeführt werden kann. 
Hiezu sind namentlich folgende Instrumente erforderlich: 
1) ein Repetitionstheodolit mit Nonienablesung und durchschlagbarem Fernrohr; 
2) ein Nivellirinstrument mit Fernrohr und Wasserwage, beide mit Berichtigungs- 
vorrichtung versehen; 
3) eine Kreuzscheibe; 
4) ein Paar Meßstangen von je 5 Meter Länge und ein Paar Meßstangen von je 
3 Meter Länge, beide mit einem zum Messen auf unebenem Gelände erforder- 
lichen Senkel; 
5) eine Setzwage mit Gradbogen und zwei hiezu geeigneten Meßstangen; 
6) eine Nivellirlatte mit Centimetertheilung; 
7) metallene Maßstäbe in den gebräuchlichen Verjüngungsverhältnissen nebst den 
zum Plan= und Kartenzeichnen weiter erforderlichen Geräthschaften. 
Die Meßstangen müssen geaicht sein. 
Zu den in §. 7 aufgeführten Arbeiten können auch andere als die hier genannten 
Instrumente benützt werden. 
Die Feldmesser sind verpflichtet, ihre Instrumente von Zeit zu Zeit und. besonders 
vor jeder größeren Arbeit einer Prüfung zu unterwerfen und für Berichtigung der hiebei 
vorgefundenen Fehler Sorge zu tragen. 
S. 5. 
Als Einheit des Längenmaßes ist das Meter (m) in Anwendung zu 
bringen; die Flächenmaße sind nach Hektaren (ha), Aren (a) und Ouadratmetern 
(am) und die Raummaße nach Kubikmetern (chm) und Theilen derselben anzugeben 
(vergl. die Ministerialverfügung vom 13. Dezember 1877, betreffend abgekürzte Maß- 
und Gewichtsbezeichnungen, Reg. Blatt S. 267). 
Die Winkel müssen in Graden, Minuten und Sekunden, alter oder neuer 
Theilung, den Kreis zu 360 Grad oder 400 Grad, angegeben werden, wobei jeweils 
zu bemerken ist, ob die Winkelangaben sich auf die alte oder die neue Theilung beziehen. 
Auch wenn für besondere Zwecke Längen-, Flächen= oder Raummaße in anderem 
als dem metrischen Maße auszudrücken sind, so ist die Messung und Berechnung doch
	        
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