Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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mission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später an den Tag 
kommt, wird ihm kein Prüfungszeugnis ertheilt oder das bereits ausgestellte Zeugnis 
zurückgezogen. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung anderen 
in irgend einer Weise zur Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von anderen 
solche Hilfe annimmt. 86 
Die bei den Prüfungen als befähigt erkannten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche 
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben, von dem Vorstand und 2 Mitgliedern der 
Prüfungs-Kommission — bei der zweiten Dienstprüfung von sämmtlichen Mitgliedern 
derselben — unterschrieben und von dem Staatsminister der Finanzen unter Beidrückung 
des Ministerialsiegels beglaubigt sind. Die Namen der für befähigt Erklärten werden 
im Staatsanzeiger veröffentlicht. 
S. 7. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach 3 Klassen: 
Klasse 1 (obere) 
„ II (nittlere) 
„ III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in 2 Unterabtheilungen à und b, durch welche die Annäherung 
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
8. 8. 
Wer ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleibt oder die Prüfung 
vor deren Beendigung ohne genügenden Grund verläßt, ist der Regel nach erst nach Ablauf 
eines Jahres zu derselben wieder zuzulassen (vergl. auch Abs. 3). Wenn einer der Fälle 
dieses Absatzes zum drittenmale eingetreten ist, so kann dem Kandidaten die fernere 
Zulassung zur Prüfung versagt werden. 
Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erkannt, oder wer gemäß §. 5 von der 
Prüfung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden ist, kann 
frühestens nach Ablauf eines Jahres von neuem zur Prüfung zugelassen werden (vergl. 
auch Abs. 3). Tritt bei der wiederholten Prüfung abermals einer der Fälle dieses Absatzes
	        
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