Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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stein) dürfen auf dem Bodensee nur dann versandt werden, wenn auf jedem Versandt- 
stücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte „Arsenik (Gift)“ an- 
gebracht sind und die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, 
die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren 
Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit 
dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen; 
oder 
h) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem 
Holze verpackt sind; 
oder 
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) be- 
kleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. 
3. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Bodensee nur 
dann versandt werden, wenn: 
a) auf jedem Versandistücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die 
Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind; 
b) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen, 
wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand- 
haben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind; 
c) bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern diese Behälter vollkommen 
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind. 
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien 
transportirt worden sind. 
4. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. w.), wo- 
hin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Prä- 
cipitat, Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben als: Kupfervitriol, Grünspan, 
grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate: als Bleiglätte (Massicot), 
Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zink- 
staub, sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem 
Holze gefertigten, mit Einlagereifen, beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen
	        
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