Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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8. 17. 
Diejenigen Referendäre, welche unerachtet des von ihnen bei der Meldung zur Vor- 
prüfung nach der Vorschrift des §. 10 Abs. 1 Ziff. 3 b beigebrachten ärztlichen Zeug- 
nisses nachträglich von der Militärdienstpflicht befreit bleiben, werden zu der zweiten 
Dienstprüfung erst zugelassen, nachdem seit Ablegung der ersten Dienstprüfung ein Zeit- 
raum von 3 Jahren verflossen ist. 
S. 18. 
Erfolgt die Meldung zur zweiten Dienstprüfung noch während der Ableistung des 
Vorbereitungsdienstes, so ist die Meldungseingabe von der Stelle, welcher der Kandidat 
als Referendär zugetheilt ist, dem Finanzministerium vorzulegen. 
Steht dagegen der Kandidat zur Zeit der Meldung nicht mehr im Dienst, so ist 
die Meldungseingabe bei dem Forstamt seines Aufenthaltsortes einzureichen und von 
diesem dem Finanzministerium vorzulegen, oder, wenn der Kandidat sich außerhalb des 
Königreichs aufhält, an das Finanzministerium unmittelbar einzusenden. 
S. 19. 
Gegenstände der zweiten Dienstprüfung sind: 
1) Forstwissenschaft mit Einschluß der Jagdkunde; 
2) die württembergischen Forst= und Jagdgesetze, Forstverwaltungs-, Etats= und 
Rechnungsvorschriften; 
3) Volkswirthschaftslehre in ihrer Anwendung auf die in Württemberg bestehenden 
finanziellen und forstlichen Zustände, Kenntnis der württembergischen Finanz- 
Gesetze und -Einrichtungen in ihren Hauptzügen; 
4) aus der Rechtswissenschaft die Gegenstände der ersten Dienstprüfung mit beson- 
derer Anwendung auf die württembergische Forst= und Jagdverwaltung und 
mit vorzugsweiser Beachtung der Gemeinde= und Oberamtsverfassung und -Ver- 
waltung, sowie der besonderen Verhältnisse des Kammerguts. 
§ 20. 
Die Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, treten mit dem Empfang des 
Prüfungszeugnisses in das Verhältnis von Forstreferendären erster Klasse ein.
	        
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