Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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V. Uebergangsbestimmungen. 
S. 21. 
Die Bestimmung darüber, in welchem Zeitpunkt eine Vorprüfung, eine erste und 
eine zweite Dienstprüfung erstmals auf Grund der gegenwärtigen Verordnung vorzu- 
nehmen seien, bleibt der Verfügung des Finanzministeriums vorbehalten. 
Die Vorschrift des §. 10 Abs. 2 Ziff. 3 in Betreff des Nachweises eines mindestens 
dreijährigen akademischen Studiums, sowie die Vorschrift des §. 13 in Betreff des prak- 
tischen Vorbereitungsdienstes finden erstmals Anwendung auf diejenigen Kandidaten, 
welche die erste Dienstprüfung im Frühjahr 1896 ablegen. 
Die Vorschrift des §. 10 Abs. 1 Ziff. 3 in Betreff des Nachweises der Militärdienst- 
fähigkeit bei der Meldung um Zulassung zur Vorprüfung, ferner die Vorschrift des 
§. 10 Abs. 2 Ziff. 2 in Betreff des Nachweises einer dreimonatlichen Waldpraxis bei 
der Meldung um Zulassung zur ersten Dienstprüfung, endlich die Vorschrift des §. 16 
Abs. 1 Ziff. 3 in Betreff des Nachweises der erfolgten Ableistung des Einjährig-Frei- 
willigen-Dienstes bei der Meldung um Zulassung zur zweiten Dienstprüfung finden 
erstmals Anwendung auf diejenigen Kandidaten, welche die Vorprüfung im Frühjahr 1896 
ablegen. 
Die Königliche Verordnung vom 20. Oktober 1882, betreffend die Forstdienstprü- 
fungen (Reg. Blatt S. 312), tritt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen außer 
Kraft. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Marienwahl, den 2. November 1895. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
	        
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