Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Errichtung eines Grenzsteneramts. Vom 7. Dezember 1895. 
Infolge der Betriebseröffnung der elektrischen Nebeneisenbahnstrecke Untermecken- 
beuren—Tettnang ist mit Wirkung vom 15. d. M. an zur Kontrollirung der Ein-, 
Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundes- 
staaten einer inneren Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegen, in Tettnang 
ein Grenzsteueramt errichtet worden. 
Stuttgart, den 7. Dezember 1895. 
Riecke. 
Gedrudt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele)
	        
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