Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

344 
F. 1. 
Der Stadtgemeinde Tettnang wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1897 
gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Tettnang zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 6. Dezember 1895. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. 
Sekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Schwäbischen Schillerverein 
in Marbach-Stuttgart. Vom 9. Dezember 1895. 
Seine Königliche Majestät haben am 9. Dezember d. Is. allergnädigst geruht, 
dem Schwäbischen Schillerverein in Marbach-Stuttgart die juristische Persön- 
lichkeit auf Grund der vorgelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 9. Dezember 1895. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Verein für Hausbeamtinnen und 
Tübinger Honoratiorentöchter in Tübingen. Vom 10. Dezember 1895. 
Seine Königliche Majestät haben am 9. Dezember d. Is. allergnädigst geruht, 
dem Verein für Hausbeamtinnen und Tübinger Honoratiorentöchter in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.