Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

346 
Hekanntmachung des K. Medizinalkolleginms, 
betreffend den Vertrieb des Diphtherieserums in den Apotheken. Vom 8. Dezember 1895. 
In Ergänzung der Bekanntmachungen vom 12. August d. Is. (Reg. Blatt S. 270) 
und vom 27. September d. Is. (Reg. Blatt S. 281) und unter Bezugnahme auf §. 2 
der Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Diphtherie- 
serum in den Apotheken, vom 9. August d. Is. (Reg. Blatt S. 269) wird Nachstehendes 
weiter bekannt gegeben: 
1) Nachdem die Herstellung eines stärkeren Diphtherieserums gelungen ist, werden für 
die Werthbemessung desselben an Immunisirungseinheiten 3 weitere Grade festgesetzt, je 
nachdem dasselbe mindestens 300, 400 oder 500 Einheiten in 1 ccm. enthält. 
2) Der Fabrikpreis für diese 3 stärkeren Grade ist bis auf Weiteres, wie folgt, 
festgesetzt: 
1) Serum mit mindestens 300 Einheiten in 1 ccm 
100 Einheiten 45 Pfennig, 
2) Serum mit mindestens 400 Einheiten in 1 cem 
100 Einheiten 60 Pfennig, 
3) Serum mit mindestens 500 und mehr Einheiten in 1 com 
100 Einheiten 80 Pfennig. 
Hiernach kostet 1 com von 
Serum 1 . . 1M.365Pf. 
5 2 " " " · 2 14 40 * 
3 4 — „ 
3) Hiernach ist der Taxpreis gemäß Ziff. 2 und 3 der Bekanntmachung vom 
12. August 1895 zu berechnen. 
4) Eine Ermäßigung des Preises für dieses verstärkte Serum zu Gunsten von 
Krankenanstalten 2c. wird von den Fabrikationsstätten vorerst nicht gewährt. 
5) Als weitere Vermittlungsstelle im Sinne von Abs. 3 der Bekanntmachung vom 
27. September d. Is. ist die Firma Louis Duvernoy in Stuttgart bestimmt worden. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1895. K. Medizinalkollegium. 
Geßler. 
—–———— 
  
Gedruckt bei G. vasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.