Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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2) Wer als Schiffsführer, Spediteur, Transportbegleiter und dergl. an der Ver- 
sendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt S. 61) unterliegen, in der Weise Theil 
nimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt, muß den vor- 
geschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte Ab- 
schrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf 
Verlangen vorzeigen. 
Ausgenommen sind von der Pflicht zur Führung und Vorlage des Erlaubniß- 
scheins die Organe der staatlichen Bodensee -Dampfschiffahrts-Unternehmungen. 
III. Zentralbehörde im Sinne der Vorschrift in A. V Abs. 7 ist das Ministerium 
des Innern, Polizeibehörde im Sinne der Vorschriften in A. VII und XI, B. XIII und 
XIV, sowie C. 1, 5 und 6 die Ortspolizeibehörde. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Januar 1895. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichts. Vom 4. Januar 1895. 
Im Vollzug des Reichsgesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 ist für 
den Bezirk der Stadtgemeinde Schramberg ein Gewerbegericht errichtet worden. Das- 
selbe wird am 1. April 1895 in Wirtsamkeit treten. 
Stuttgart, den 4. Januar 1895. 
Pischek.
	        
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