Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Ferner sind mit Wirkung vom 1. Februar die Amtskörperschaft Urach, mit Wirkung 
vom 1. März die Amtskörperschaft Kirchheim und mit Wirkung vom 1. April 1895 
ab die Amtskörperschaften Besigheim und Marbach, sowie mit Ausnahme der 
Theilgemeinden Hezelhof und Warthof, Oberamts Marbach, die sämmtlichen Gemeinden 
bezw. Theilgemeinden der vorgenannten Oberamtsbezirke unter Haftung der betreffenden 
Amtskörperschaften für die Kosten gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes 
für leistungsfähig erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der von ihnen 
bei Regiewegarbeiten, sowie sonstigen Tiefbauarbeiten und Nebenarbeiten derselben 
beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 26. Jannar 1895. 
Pischek. 
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
betreffend eine Aenderung des Verzeichnisses der Tivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. 
Vom 29. Januar 1895. 
Unter Hinweis auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
vom 4. Juli 1890 (Reg. Blatt S. 171) und die Bekanntmachungen vom 17. Februar 
und 28. Oktober 1892 (Reg. Blatt S. 35 und 562), vom 9. Februar, 31. Mai und 
6. September 1893 (Neg.Blatt S. 31, 160 und 272) und vom 4. Mai 1894 (Neg.= 
Blatt S. 127) wird nachstehend eine von dem Reichskanzler in Nro. 4 des Centralblattes 
für das Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 21. Jannar 1895, betreffend eine 
Aenderung des Verzeichnisses der Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen, zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 29. Januar 1895. 
Pischek. Schott v. Schottenstein.
	        
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