39
Tübingen, Blaubenren und Münsingen mit den Oberamtsbezirken Nagold, Freudenstadt,
Herrenberg, Calw, Horb, Neuenbürg, Tübingen, Blanbeuren und Münsingen zu genehmigen.
In Folge hievon werden zugetheilt:
dem Kameralamt Altensteig
die bisher zum Kameralamt Reuthin gehörigen Gemeinden Nagold, Effringen,
Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Iselshausen, Oberschwandorf, Schönbronn, Sulz,
Unterschwandorf und Wildberg
und die bisher zum Kameralamt Horb gehörigen Gemeinden Oberthalheim, Schie-
tingen und Unterthalheim;
dem Kameralamt Frendenstadt
die bisher zum Kameralamt Altensteig gehörigen Gemeinden Edelweiler, Göttelfingen,
Grömbach, Hochdorf und Wörnersberg;
dem Kameralamt Hirsau
die bisher zum Kameralamt Altensteig gehörigen Gemeinden Aichhalden, Bergorte,
Hornberg, Martinsmoos, Neuweiler und Zwerenberg
und die bisher zum Kameralamt Reuthin gehörigen Gemeinden Altbulach, Liebels-
berg, Neubulach und Oberhaugstett;
dem Kameralamt Neuenbürg
die bisher zum Kameralamt Hirsau gehörigen Gemeinden Beinberg, Bieselsberg,
Igelsloch, Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt;
dem Kameralamt Herrenberg
die bisher zum Kameralamt Tübingen gehörigen Gemeinden Altingen, Breitenholz,
Entringen, Kayh, Mönchberg, Oberndorf, Pfäffingen, Poltringen, Neusten und Unter-
jesingen;
dem Kameralamt Münsingen
die bisher zum Kameralamt Blaubeuren gehörigen Gemeinden Feldstetten, Laichingen
und Sontheim.
Mit der vorstehenden Neueintheilung der Kameralamtsbezirke treten gleichzeitig auch
in dem Bezirksumfang der zugehörigen Bezirksbauämter und Umgeldskom-
missariate die entsprechenden Aenderungen ein.
Vorstehende Bezirkseintheilung der Kameralämter tritt mit dem 1. April 1895 in
Wirkung.