Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Von demselben Zeitpunkte an wird die Erhebung der Einnahmen und die Leistung 
der Ausgaben für das Forstamt Wildberg dem Kameralamt Reuthin abgenom- 
men und dem Kameralamt Altensteig zugewiesen. 
Endlich werden rücksichtlich der Erhebung der Einnahmen und Leistung der Aus- 
gaben zugetheilt: 
dem Kameralamt Hir sau 
das bisher dem Kameralamt Neuthin zugewiesene Forstrevier Stammheim, 
dem Kameralamt Altensteig 
die bisher dem Kameralamt Reuthin zugewiesenen Forstreviere Nagold und 
Wildberg; 
" dem Kameralamt Neuenbürg 
das bisher dem Kameralamt Altensteig zugewiesene Forstrevier Enzklösterle. 
Die Aenderungen in der Zutheilung der genannten Forstreviere treten vom 1. April 1896 
an mit der Maßgabe in Wirkung, daß die vor dem Beginn des Etatsjahrs 1896 97 
aufallenden, zu dem Wirthschaftsjahr 1896 gehörigen Einnahmen und Ausgaben der 
betheiligten Reviere von den übernehmenden Kameralämtern zu vollziehen und zu ver- 
rechnen sind. 
Stuttgart, den 24. Jannar 1895. Riecke. 
Bekanntmachung des Landes-Versicherungsamts, 
betreffend den Prämientarif der Versicherungsanstalt der Württ. Haugewerks-Berufsgenossenschaft. 
Vom 22. Januar 1895. 
Auf Grund des §F. 24 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs- 
gesetzblatt S. 287) wird der von dem Landes-Versicherungsamt neu festgesetzte Prämien- 
tarif für die Versicherungsanstalt der Württ. Baugewerks-Berufsgenossenschaft zu Stutt- 
gart nachstehend bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 22. Jannar 1895. 
K. Landes-Versicherungsamt. 
Bockshammer. 
Gesehen: 
Der Staatsminister des Innern. 
Pischek.
	        
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