Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

52 
Anlage I. 
Nachweisung 
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens 
der Offiziere“) und Beamten im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwal- 
tung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand unf 
der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Sol 
datenstandes und von Beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne 
der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
  
u1l. 2. 3. 4. 
wem? bei Pfändung Bemerkungen. 
A. des Diensteinkommens 
I. Den Regiments-Komman= der ihnen unterstellten, Gehalt em- Bei Pfändung des Dienst- 
deuren, den Komman= pfangenden Offiziere und Beamten einkommens der bei dem 
deuren der selbständigen einschließlich der aggregirten Offizierec; Pionier-Vataillon befind- 
(nicht regimentirten) Ba- jedoch mit Ausnahme der Offiziere lichen Offiziere hat die Zu- 
taillone, der Unteroffizier- bei dem Pionier-Bataillon und der stellung an das Kriegsmini- 
schuleund der Unteroffizier= à la suite der Truppentheile stehen= sterium (siehe A III) zu 
Vorschule, sowie den Kom- den Offiziere; erfolgen, ebenso in Betreff 
mandeuren der Landwehr- der à la suite der Drup- 
Bezirke und dem Vorstand pentheile stehenden Offi- 
des Korps-Bekleidungs- ziere, soweit die Betreffen- 
amts. den nicht unter A II ge- 
hören. 
II. Der Militär-Intendantur 1. der Regiments-Kommandeure, der 
des XII. (K. S.) Armee- Kommandeure der selbständigen (nicht 
Korps. regimentirten) Bataillone), der Un- 
teroffizierschule und der Unteroffizier= 
Vorschule, 
2. der Auditeure und Militärgerichts- 
Aktuarien, 
*.) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere- 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen. 
*% Ausgenommen. ist indeß der Kommandeur des Pionier-Bataillons, wegen welchen das zu 1 in Betrefß 
der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.