57
Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer andern Postanstalt als derjenigen, bei
welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aus-
händigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden.
Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten
erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Sendungen, für welche für die erste
Beförderung bloß das für den Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepost-
anstalt und zwischen Postanstalten, welche bis 10 Kilometer einschließlich von einander
entfernt sind, bestehende ermäßigte Porto anzusetzen war, und greift dieses Porto für
die Beförderung vom ursprünglichen Aufgabeort oder von der ersten Bestimmungspost-
anstalt nach dem neuen Bestimmungsort nicht mehr Platz, so kommt ein Ergänzungsporto
zum Ansatz. Dasselbe wird in dem Betrage angesetzt, welcher an dem vollen Porto,
nach Abzug der bereits berechneten ermäßigten Gebühr für frankirte beziehungsweise
unfraankirte oder unzureichend frankirte Gegenstände der betreffenden Art noch fehlt.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. März 1895 in Kraft.
Stuttgart, den 19. Februar 1895.
Mittnacht.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken. Vom 11. Februar 1895.
Im Anschluß an die Kaiserliche Verordnung vom 31. Dezember 1894, betreffend
den Verkehr mit Diphtherieserum (Reichsgesetzblatt von 1895 S. 1), wird hiemit unter
Hinweisung auf §. 367 Nr. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und
den Artikel 32 Ziff. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des
Polizeistrafrechts (Reg. Blatt S. 391), mit Allerhöchster Genehmigung Seiner König-
lichen Majestät Nachstehendes verfügt:
*
Das Dihhtherieserum (Serum autidiphthericum) darf, gleichviel ob dasselbe zu Heil-
oder Schutzzwecken dienen soll, in jedem einzelnen Fall nur gegen ärztliches Rezept in
den Apotheken abgegeben werden. Auf dieses Mittel finden die Vorschriften der §§. 1