Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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und 3 der Ministerial-Verfügung vom 19. Dezember 1891, betreffend die Abgabe von 
Arzneimitteln (Reg. Blatt S. 303), entsprechende Anwendung. 
S. 2. 
Das Dihhtherieserum ist in den Apotheken vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren. 
Dasselbe darf nicht mehr abgegeben werden, sobald es trüb geworden ist. 
Stuttgart, den 11. Februar 1895. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Güterbesitzerverein in Stuttgart. 
Vom 12. Februar 1895. 
Seine Königliche Majestät haben am 11. Februar d. Is. allergnädigst geruht, 
dem Güterbesitzerverein in Stuttgart die juristische Persönlichkeit auf Grund der 
vorgelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 12. Februar 1895. 
Pischek. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Cyr. Scheufele).
	        
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