Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§  43.  Der  Rechtsschutz  der  Beamten  und  die  Konfliktserhebung.  151

jahres  dienstunfähig  werdenden  Beamten  kann  bei  Bedürftigkeit  mit  königlicher  Genehmigung
eine  Pension  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden  (§  7).

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem  10.  jedoch
vor  vollendetem  11.  Dienstjahre  eintritt,  15/60  und  steigt  von  da  ab  jedes  Jahr  um  ½0,  jedoch
nicht  über  15/60  des  Diensteinkommens.  Wird  die  Pension  schon  vor  vollendetem  10.  Dienstjahre
  gezahlt,  so  beträgt  sie  15/60  und  wenn  ein  gesetzlicher  Pensionsanspruch  nicht  besteht,
höchstens  15/60  (Nov.  v.  31/3.  1882  §  8).  Bei  Berechnung  der  Pension  wird  das  letzte  Diensteinkommen
  des  Beamten  mit  Ausschluß  von  Tantiemen,  Gratifikationen  u.  s.  w.  zu  Grunde
gelegt  und  zwar  Naturalbezüge  nach  dem  Durchschnittswerthe,  der  Wohnungsgeldzuschuß  nach
einem  Durchschnitte  sämmtlicher  Servisklassen  und  von  einem  12000  Mark  übersteigenden
Diensteinkommen  nur  die  Hälfte  (6  10).  Die  Dienstzeit  wird,  sofern  der  Beamte  nicht  schon
vorher  Dienste  geleistet  hat,  von  der  Ableistung  des  Diensteides  an  gerechnet.  Auch  die  Zeit
der  Stellung  zur  Disposition,  des  bloßen  Vorbereitungsdienstes  und  des  aktiven  Militärdienstes
wird  mitgezählt,  die  vor  Beginn  des  21.  Lebensjahres  fallende  Dienstzeit  jedoch  nur  dann,  wenn
es  sich  um  einen  Militärdienst  während  des  Krieges  handelt.  Für  jeden  Feldzug,  in  dem  der
Beamte  wirklich  vor  den  Feind  gekommen  oder  mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt  ist,  wird
ein  Jahr  zugerechnet.  Die  Einrechnung  eines  einjährigen  oder  längeren  Festungsarrestes  und
der  Kriegsgefangenschaft  kann  nur  unter  besonderen  Umständen  mit  königliche  Genehmigung
erfolgen.  Mit  königlicher  Genehmigung  ist  ferner  zulässig  die  Anrechnung  des  Dienstes  als
Sachwalter  oder  Notar,  die  im  Gemeinde-Kirchen=  oder  Schuldienste,  im  ständischen  oder
landesherrlichen  Hofdienste,  im  auswärtigen  Staatsdienste  zugebrachte  Zeit  oder  die  Zeit
praktischer  Beschäftigung  außerhalb  des  Staatsdienstes,  soweit  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung
  der  Anstellung  herkömmlich  war  (§§  13—19).

Die  Pensionen  werden  monatlich  im  Voraus  bezahlt  und  sind  weder  abtretbar  noch
pfändbar  (§§  25,  26).  Der  Pensionsanspruch  ruht,  wenn  der  Beamte  das  deutsche  Indigenat
verliert,  bis  zur  dessen  Wiedererlangung  und  wenn  und  solange  er  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
  ein  Diensteinkommen  bezieht,  soweit  dieses  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag
  des  von  dem  Beamten  vor  der  Pensionirung  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt  (527).

III.  Die  Staatsbeamten  sind  in  ihren  Privatverhältnissen  den  Vorschriften  der
Gesetze  ebenso  unterworfen,  wie  andere  Staatsangehörige,  namentlich  müssen  sie  grundsätzlich
alle  öffentlichen  Lasten  und  Pflichten  tragen,  die  die  Gesetze  den  Staatsbürgern  auferlegen.
Jedoch  bestehen  verschiedenen  Ausnahme:  1.  Gewisse  Kategorien  von  Beamten  sind  von  den
Funktionen  der  Schöffen  und  Geschworenen  ausgeschlossen  (§§  34  und  85  Abs.  2  G.V.G.).
2.  Hinsichtlich  der  Gemeindeabgaben  und  Lasten  genießen  die  Beamten  eine  theilweise  Befreiung
  nach  Maßgabe  des  G.  v.  11/7.  1822  (G.  S.  S.  184)  für  die  bereits  im  Jahre  1866  zum
preußischen  Staatsgebiete  gehörigen  Landestheile,  und  der  V.  v.  23/9.  1867  für  die  im  Jahre
1866  erworbenen  Gebietstheile  mit  Ausnahme  des  Gemeindegebiets  der  Stadt  Frankfurt  al  M.
und  des  Gemeindeverfass.  G.  v.  5/5.1867  (G.  S.  S.  401  f.)  §  11  für  dieses  Gebiet  (vgl.  841
des  Kommunalabgabengesetzes  v.  14/7.1893).  3.  Hinsichtlich  der  Zwangsvollstreckung,  indem
nach  §  715  Z.  Gu.  7  R.C.  Pr.  gewisse  Gegenstände  und  Einkommenbestandtheile  der  Beamten
der  Pfändung  nicht  unterworfen  sind.

IV.  Ein  Recht  auf  die  Amtsfunktionen  haben  die  Beamten  auch  dann  nicht,  wenn  wie
bei  Richtern  die  Amtsentsetzung  nur  unter  gewissen  im  Gesetze  bestimmten  Voraussetzungen
zulässig  ist;  hierdurch  ist  den  betr.  Beamten  kein  subjektives  Recht  eingeräumt.

§  43.  Der  Rechtsschutz  der  Beamten  und  die  Konfliktserhebung  1).  I.  Was  den
Schutz  der  Rechte  der  Beamten  aus  ihrem  Dienstverhältnisse  anlangt,  so  findet  über  ver-1)

  Rönne  ad.  a.  O.  I,  S.  494,  III,  S.  568  ff.  —  Grotefend,  Preuß.  Verw.R.,  I,  S.  432  ff.
—  Bornhak  a.  a.  O.,  II,  S.  37  ff.  —  Nadbyl,  Art.  Konflikt  in  Stengel's  Wörterbuch  des
Verw.-Rechts,  I.  S.  818  ff.