Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

74 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einführung eines Nachtrags zum Arzneibuch für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe. 
Vom 18. März 1895. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
30. Jannar d. Is., betreffend einen Nachtrag zum Arzneibuch für das Deutsche Reich 
(Reg. Blatt S. 38), wird Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
In allen Apotheken, einschließlich der Filialapotheken, Dispensiranstalten und ärzt- 
lichen Handapotheken muß vom 1. April 1895 ab ein Exemplar des unter Berücksichtigung 
der aus dem Nachtrage sich ergebenden Textänderungen hergestellten Neudrucks der 
dritten Ausgabe des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, Berlin 1895, N. von Decker's 
Verlag (G. Schenck), vorhanden sein. 
8. 2. 
Von dem in §. 1 genannten Zeitpunkt an müssen die in den Nachtrag neu auf- 
genommenen, sowie die geänderten, bereits im Arzneibuch enthaltenen Arzneimittel nach 
den neuen Vorschriften bereitet werden. 
8. 3. 
Die durch den Nachtrag nothwendig gewordene Umwandlung der Bezeichnung der 
Standgefäße mit eingebraunter Schrift für Iyoscinum hydrobromieum in Scopolaminum 
hkydrobromicum und für Diuretinum in Theobrominum natrio-salicylicum ist in den 
Apotheken längstens bis zum 1. April 1896 vorzunehmen. 
S. 4. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Ministerialverfügung vom 12. Dezember 1890, 
betreffend die Einführung des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe (Reg.- 
Blatt S. 311), auch auf den Nachtrag Anwendung. 
Die Stadtdirektion Stuttgart und sämmtliche Oberämter werden beauftragt, in 
Gemeinschaft mit den Physikaten sämmtliche Aerzte, Thierärzte und Apotheker auf die 
vorstehende Verfügung besonders hinzuweisen. 
Dabei sind die Apotheker auf die Einfügung der Rosolsäurelösung unter die Rea- 
gentien, auf die Aenderungen in den größten Gaben und spezifischen Gewichten, ferner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.