Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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M 8. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 30. März 1895. 
  
Inhalt: 
Gesetz betressfend die allgemeine Fortbildungsschule= und die Sonntagsschule, sowie sonstige Bestimmungen über 
e Volksschule. Vom 22. Mär. Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens zur 
Nesstchran des Gesetzes, n- die allgemeine Rortbiidungeschmen) und die Sonntagsschule sewie sonstige 
Bestimmungen über die Volksschule, vom 22. März 1895 (Reg. Blatt S. 77). Vom 25. März 1 
  
Gesetz, 
betreffend die allgemeine Jortbildungeschule und die Sonntagsschule, sowie sonstige gestimmungen 
über die Volksschule. Vom 22. März 1895. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
An die Stelle des Art. 3 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 
(Reg. Blatt S. 491) tritt folgende Bestimmung: 
Eine Fortsetzung der Volksschulen bilden die allgemeinen Fortbildungsschulen und 
die Sonntagsschulen. 
Art. 2. 
Die allgemeine Fortbildungsschule ist für die aus der Volksschule entlassene männ- 
liche Jugend in allen Schulgemeinden einzurichten.
	        
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