Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Zum Besuche derselben sind die aus der Volksschule Entlassenen 2 Jahre lang ver- 
pflichtet, soweit sie nicht eine höhere Lehranstalt oder eine gewerbliche Fortbildungsschule 
besuchen oder einen anderen nach dem Ermessen der Ortsschulbehörde genügenden Unter- 
richt erhalten. 
Gemeinden, in denen der Errichtung einer allgemeinen Fortbildungsschule erhebliche 
Hindernisse entgegenstehen, können auf den von den bürgerlichen Kollegien im Benehmen 
mit der Ortsschulbehörde gestellten Antrag von der Errichtung derselben durch die Ober- 
schulbehörden befreit werden. 
Art. 3. 
Für die weibliche Jugend können durch Beschluß der bürgerlichen Kollegien im Be- 
nehmen mit der Ortsschulbehörde allgemeine Fortbildungsschulen errichtet werden, zu 
deren Besuch für die aus der Volksschule Entlassenen die in Art. 2 Abs. 2 festgesetzte 
Verpflichtung besteht W. 
Der Unterricht in der allgemeinen Fortbildungsschule ist jährlich vierzigmal in zwei 
Wochenstunden für die männliche und weibliche Jugend getrennt zu ertheilen. 
Art. 5. 
Der Unterricht in der allgemeinen Fortbildungsschule findet am Werktag statt. 
Derselbe kann jedoch in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse auf den Sonntag ver- 
legt werden, worüber die Ortsschulbehörden im Einverständniß mit den bürgerlichen 
Kollegien zu bestimmen haben. 
Art. 6. 
Die Ortsschulbehörden sind ermächtigt, den Fortbildungsunterricht im Sommer ganz 
wegfallen zu lassen, wenn im Winterhalbjahr je in vier Wochenstunden ein Unterricht 
von achtzig Stunden ertheilt wird. 
Art. 7. 
Wenn einzelne Gemeinden nach Art. 2 Abs. 3 von der Errichtung der allgemeinen 
Fortbildungsschule für die männliche Jugend befreit, oder wenn für die weibliche Jugend 
allgemeine Fortbildungsschulen (Art. 3) nicht errichtet werden, so tritt für die männliche 
beziehungsweise weibliche Jugend die Verpflichtung zu dreijährigem Besuche der Sonn- 
tagsschule ein.
	        
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