Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Der Unterricht in derselben wird in Gemeinden mit mehrklassigen Schulen für jedes 
Geschlecht in jährlich mindestens vierzig, in Gemeinden mit einklassigen Schulen für jedes 
Geschlecht in jährlich mindestens zwanzig Stunden ertheilt. 
Ausnahmen von diesen Vorschriften können aus besonderen Gründen für einzelne 
Gemeinden durch die Oberschulbehörden auf Antrag der Ortsschulbehörden zugelassen 
werden. 
Hienach werden die Bestimmungen des Art. 6 des Gesetzes vom 29. September 1836 
und des Art. 2 des Gesetzes vom 6. November 1858 abgeändert. 
Art. 8. 
Von dem Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonntagsschule können 
ausnahmsweise und aus besonderen Gründen einzelne Berufsarten von Schulpflichtigen 
auf Antrag der Ortsschulbehörden durch die Oberschulbehörden, einzelne Schulpflichtige 
durch die Ortsschulbehörden befreit werden. 
Art. 9. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Ort des Schulbesuchs (Volksschulgesetz vom 
29. September 1836 Art. 7), die Bestrafung der Schulversäumnisse (daselbst Art. 9 
Abs. 1), die besonderen Einnahmen der Volksschulen für Schulzwecke (daselbst Art. 22 
Abs. 1), die Verpflichtung der Lehrer (Gesetz vom 6. November 1858 Art. 6 Ziff. 7 
und Gesetz vom 25. Mai 1865 Art. 4 Abs. 1) finden auch auf die allgemeine Fort- 
bildungsschule Anwendung. 
In Art. 9 Abs. 1 des Volksschulgesetzes sind nach dem Worte „Dienstherrn“ die 
Worte: „sowie die Arbeitgeber“ einzusetzen. 
Art. 10. 
Für den Unterricht in den allgemeinen Fortbildungsschulen und in den Sonntags- 
schulen wird ein Normallehrplan im Wege der Verordnung aufgestellt. 
Die jährlichen Prüfungen der Volksschule durch den Orts= beziehungsweise Bezirks- 
schulinspektor haben sich auch auf den Unterricht in der allgemeinen Fortbildungsschule 
und Sonntagsschule auszudehnen. Die Sonntagsschule oder die auf einen Sonntag 
verlegte Fortbildungsschule kann auch an einem Werktag geprüft werden.
	        
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