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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schnlwesens
zur Ausführung des Grsetzes, betreffend die allgemeine Fortbildungsschule und die Sonntagsschnle
sowie sonstige Bestimmungen über die volkeschule, vom 22. März 1895 (Reg.blatt S. 77).
Vom 25. März 1895.
Zur Vollziehung des Gesetzes, betreffend die allgemeine Fortbildungsschule und die
Sonntagsschule sowie sonstige Bestimmungen über die Volksschule, vom 22. März 1893,
wird Nachstehendes verfügt. S
Zu Art. 1.
Binnen vier Wochen nach dem Erscheinen dieser Verfügung haben die bürgerlichen
Kollegien sämmtlicher Gemeinden des Landes auf Grund der vorangegangenen Berath-
ungen der Ortsschulbehörden über die Art und Weise, wie der Fortbildungsunterricht
in ihrer Gemeinde eingerichtet, namentlich ob der 80stündige Unterricht in der allgemeinen
Fortbildungsschule das ganze Jahr hindurch oder im Winterhalbjahr ertheilt und ob
auch für die weibliche Ingend eine allgemeine Fortbildungsschule errichtet werden soll,
Beschluß zu fassen und einen Protokollauszug den gemeinschaftlichen Oberämtern in Schul-
sachen vorzulegen. Die letzteren haben binnen weiterer 4 Wochen einen Uebersichtsbericht
über die getroffenen Einrichtungen in den Gemeinden ihrer Bezirke an die Oberschul-
behörden zu erstatten.
Auch diejenigen Gemeinden, in welchen bisher weder die Bestimmung des Art. 3
des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Sonntagsschule), noch die des Art. 2
des Gesetzes vom 6. November 1858 (Winterabendschule) zur Durchführung gelangt ist,
haben nach Art. 1, 2 und 7 des Gesetzes allgemeine Fortbildungs= beziehungsweise Sonn-
tagsschulen zu errichten.
Nicht berührt werden von dem Gesetze die gewerblichen Fortbildungsschulen sowie
die in §. 2 Ziff. 2 der Ministerialverfügung vom 1. Febrnar 1866 genaunten „eigens
errichteten freiwilligen landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen“.
S. 2.
Zu Art. 2.
Die Verpflichtung zum Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule erstreckt sich nur
auf die aus der Volksschule entlassene männliche Jugend, nicht auf diejenige, welche zu-