Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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2.  Jede  Person,  welche  in  hiesigen  Landen  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  wie  es  im

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1870.

81  des  Gesetzes  unter  A,  B  und  C  beschrieben  ist,  betreiben  will,  hat  sich,  insoweit
  nicht  eine  Befreiung  von  der  Gewerbesteuer  1I##r  Unterabtheilung  im  §  2
des  Gesetzes  statuirt  ist,  vor  Eröffnung  des  Gewerbebetriebs  mit  einem  Gewerbesteuerscheine
  als  Beleg  über  die  erfolgte  Berichtigung  beziehendlich  Notirung  des
Steuerbeitrags  zu  versehen.

Diese  Verpflichtung  tritt  nunmehr  auch  für  Ausländer,  welche  Sehenswürdigkeiten
  und  Kunstfertigkeiten  produciren,  ingleichen  für  ausländische  Scheerenschleifer
  und  Kesselflicker  2c.,  sobald  sie  ihr  Gewerbe  in  hiesigen  Landen  betreiben
  wollen,  ein,  da  die  zeitherige  Vernehmung  derselben  nach  Verdiensttagen
41  B  und  C  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845)  aufgehoben  ist  und  diese
Personen  ebenfalls  nach  bestimmten  Jahressätzen  zu  vernehmen  sind.  —  Vergl.
Punkt  13.  —

Ebenso  bleiben  auch  fernerhin  Ausländer,  welche  zwischen  inländischen  Orten
regelmäßig  Binnenschifffahrt  oder  ein  sonstiges  regelmäßiges  Transportgewerbe
betreiben  (§§  33  und  35  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845),  zu  Führung
von  Gewerbesteuerscheinen  verpflichtet.

Die  Ausstellung  der  Gewerbesteuerscheine  geschieht  in  den  Städten,  in  welchen  die

Städteordnung  eingeführt  ist,  durch  den  Stadtrath,  in  allen  anderen  Orten  durch
das  Gerichtsamt,  und  zwar  nach  den  hier  beigedruckten  Formularen  unter  A  für
Ausländer  und  unter  B  für  Inländer.  An  diese  Behörden  haben  sich  daher
Diejenigen,  welche  Gewerbesteuerscheine  benöthigt  sind,  zu  wenden.

Für  jeden  solchen  Schein  ist  von  dem  Empfänger  an  Kosten  mehr  nicht,  als
21  Ngr.,  abzuverlangen.

Bei  Ausstellung  dieser  Scheine  ist  die  Vorschrift  im  §  2,  Punkt  5,  Satz  3  des  Gesetzes,

  wonach  die  Gewerbesteuer  1##r  Unterabtheilung  von  Ausländern  in
allen  Fällen  mindestens  auf  ein  halbes  Jahr  voraus  zu  entrichten  ist,  genau  in
Obacht  zu  nehmen.

Auch  sind  diese  Scheine  niemals  über  das  Kalenderjahr  hinaus,  in  welchem
die  Ausfertigung  erfolgt,  auszustellen.

Die  unter  3  genannten  Behörden  haben  auch  den  für  das  betreffende  Gewerbe

zu  erhebenden  Steuerbeitrag  nach  den  im  §  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen
Sätzen  zu  bestimmen.

Bei  Bemessung  des  Beitrags  ist  im  Allgemeinen  der  Umfang  des  betreffenden
  Gewerbes  nach  seinen  äußeren  Merkmalen  und  der  danach  anzunehmende
Geschäftsgewinn,  sowie  der  Umkreis,  innerhalb  welchen  das  Gewerbe  nach  dem
Legitimationsscheine  (ob  im  ganzen  Lande  oder  in  einem  einzelnen  Kreisdirections-5