Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Im übrigen wird nach Eintritt der Dunkelheit der Hafen während des Dampfer- 
verkehrs entsprechend beleuchtet. Insbesondere wird den fahrplanmäßigen Dampfschiffen, 
sowie den rechtzeitig angemeldeten Sonderdampfschiffen vor dem Fruchtschuppen ein zweites 
grünes Licht gezeigt, dessen Verbindungslinie mit dem grünen Licht an der Ecke des Zoll- 
amtsgebäudes (vergl. Abs. 1) die Einfahrtslinie zum Anlegeplatz im inneren Hafen angibt. 
Zur Bezeichnung des „Hakens“ dient eine weiß-rothe Laterne, welche auf dem 
änßersten Ende so aufsgestellt ist, daß ihr rothes Licht nur von dem freien Seeraum 
zwischen der Untiefe am Argenhorn einerseits und der durch den Pfahl 4 bezeichneten 
Untiefe bei Schloß Montfort andererseits gesehen werden kann. 
Für die Abgabe der in der Signalordnung für die Bodenseeschiffahrt (Reg. Blatt 
von 1892 S. 609) vorgeschriebenen Signale sind 
a) ein Nebelhorn, 
b) eine Nebelglocke, 
) das zur Beantwortung von Nothsignalen dienende Lichtzeichen (Rothfeuer) 
vorhanden. 
Die Abgabe der Signale erfolgt durch den von der Dampfschiffahrtsverwaltung 
aufgestellten Güterbestätter (§. 42). 
Für Rettungszwecke liegt im inneren Hafen ein entsprechend ausgerüstetes Rettungs- 
boot bereit. 
F. 39. 
Anlegen der Schiffe. 
An dem Haken in Langenargen dürfen Fracht= und Eilgüter nur bis zu einem 
Gesammtgewicht von 1000 kg aus= und eingeladen werden, vorausgesetzt, daß die einzelnen 
Kolli übelriechende Stoffe nicht enthalten, höchstens 1,50 m Breite haben und nach Um- 
fang und Gewicht mit einem gewöhnlichen Nollkarren oder Handwagen ohne Schwierig- 
keit fortgeschafft werden können. 
S. 40. 
Benützung der Krahnen. 
Die Benützung der auf dem Hafenquai und dem Holzlagerplatz aufgestellten Krahnen 
ist unter der Aufsicht des Zollamts unentgeltlich gestattet. Die Vorschriften über den 
Gebrauch der Krahnen liegen bei dem Jollamt zur Einsicht auf.
	        
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