Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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§. 41. 
Zollabfertigung. 
Die zollamtliche Ein= und Ausgangsabfertigung der Waaren erfolgt innerhalb der 
gesetzlichen Dienstzeit (Vereins-Zollgesetz §. 133). 
Reisegepäck, welches mit Dampfbooten eingeht, wird jederzeit abgefertigt. Die 
Markirung des abgehenden Reisegepäcks und die Abnahme der Marken von dem an- 
kommenden Reisegepäck erfolgt auf dem Hafendamm vor dem Zollgebäude. 
§. 42. 
Güterbestätter und Zollgüterbeförderer. 
Das Verbringen der Waaren von den Schiffen zur Zollstelle und umgekehrt wird 
durch den von der Dampfschiffahrtsverwaltung im Benehmen mit der Zollverwaltung 
aufgestellten Güterbestätter besorgt. 
Außerdem liegen dem Güterbestätter die Geschäfte des Zollgüterbeförderers ob, indem 
er auf Verlangen der Waarendisponenten die bei der Zoll= und Steuerabfertigung er- 
forderlichen Hilfsdienste zu besorgen hat. 
In Ausübung des Dienstes eines Zollgüterbeförderers hat der Güterbestätter den 
Weisungen des Nebenzollamts Folge zu leisten. Der Zollgüterbeförderer wird auf das 
Zollinteresse verpflichtet. Die Gebühren des Güterbestätters und des Zollgüterbeförderers 
beruhen auf besonders vereinbarten Tarifen, welche an geeigneter Stelle zur Einsicht 
der Betheiligten angeheftet sind. 
S. 43. 
Benützung des Lagerplatzes. 
Die Benützung des Lagerplatzes für Holz, Steine und andere Massengüter, welche 
mit Schiffen ankommen oder ausgehen, ist nach Maßgabe der hierüber gegebenen beson- 
deren Vorschriften Jedermann gestattet. 
S. 44. 
Schlußbestimmung. 
Soweit nicht aus den §§. 35—43 ein anderes sich ergibt, finden für den Hafen 
und Zollhof in Langenargen die unter A für den Hafen und Zollhof in Friedrichshafen 
getroffenen Bestimmungen sinngemäße Auwendung.
	        
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