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§. 41.
Zollabfertigung.
Die zollamtliche Ein= und Ausgangsabfertigung der Waaren erfolgt innerhalb der
gesetzlichen Dienstzeit (Vereins-Zollgesetz §. 133).
Reisegepäck, welches mit Dampfbooten eingeht, wird jederzeit abgefertigt. Die
Markirung des abgehenden Reisegepäcks und die Abnahme der Marken von dem an-
kommenden Reisegepäck erfolgt auf dem Hafendamm vor dem Zollgebäude.
§. 42.
Güterbestätter und Zollgüterbeförderer.
Das Verbringen der Waaren von den Schiffen zur Zollstelle und umgekehrt wird
durch den von der Dampfschiffahrtsverwaltung im Benehmen mit der Zollverwaltung
aufgestellten Güterbestätter besorgt.
Außerdem liegen dem Güterbestätter die Geschäfte des Zollgüterbeförderers ob, indem
er auf Verlangen der Waarendisponenten die bei der Zoll= und Steuerabfertigung er-
forderlichen Hilfsdienste zu besorgen hat.
In Ausübung des Dienstes eines Zollgüterbeförderers hat der Güterbestätter den
Weisungen des Nebenzollamts Folge zu leisten. Der Zollgüterbeförderer wird auf das
Zollinteresse verpflichtet. Die Gebühren des Güterbestätters und des Zollgüterbeförderers
beruhen auf besonders vereinbarten Tarifen, welche an geeigneter Stelle zur Einsicht
der Betheiligten angeheftet sind.
S. 43.
Benützung des Lagerplatzes.
Die Benützung des Lagerplatzes für Holz, Steine und andere Massengüter, welche
mit Schiffen ankommen oder ausgehen, ist nach Maßgabe der hierüber gegebenen beson-
deren Vorschriften Jedermann gestattet.
S. 44.
Schlußbestimmung.
Soweit nicht aus den §§. 35—43 ein anderes sich ergibt, finden für den Hafen
und Zollhof in Langenargen die unter A für den Hafen und Zollhof in Friedrichshafen
getroffenen Bestimmungen sinngemäße Auwendung.