Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

105 
C. Bestimmungen für die öffentlichen Anlandestellen zu Kreßbronn, 
Eriskirch-Schwedi, Schloß Friedrichshafen und Fischbach. 
I. Kreßbronn. 
S. 45. 
Hafengebiet. 
Das Hafengebiet in Kreßbronn umfaßt: 
1) den Seeraum vor und neben der Landungsbrücke, soweit derselbe für den freien 
Verkehr der ein= und auslaufenden Schiffe erforderlich ist; 
2) die Landungsbrücke; 
3) das Haus, in welchem sich das Burean des Nebenzollamts II Kreßbronn befindet; 
4) das staatseigenthümliche Gebäude mit der Wohnung des Zolleinnehmers und dem 
Dienstzimmer der Grenzaufseher; 
5) die Lagerplätze beim Zollhaus (Ziff. 3). 
8. 46. 
Handhabung der Hafenordnung. 
Die Hafenordnung in Kreßbronn wird von der Hafendirektion in Friedrichshafen 
und unter ihrer Leitung und Aufsicht von dem Zolleinnehmer in Kreßbronn gehandhabt. 
S. 47. 
Instandhaltung der Hafenaulagen. 
Die Hafendirektion in Friedrichshafen überwacht mit Unterstützung des Zolleinneh- 
mers und des Hafenbankontroleurs die Instandhaltung der Hafenanlagen. 
8. 48. 
Hafenbeleuchtung, Signal= und Rettungsdienst. 
Fahrplanmäßigen Dampfschiffen und rechtzeitig angemeldeten Sonderschiffen, welche 
nach Eintritt der Dunkelheit in Kreßbronn ein= oder auslaufen, ist am Kopf der Lan- 
dungsbrücke auf der rechten Seite (vom Lande aus gesehen) ein rothes und auf der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.