Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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In Ausübung des Dienstes eines Zollgüterbeförderers hat der Güterbestätter den 
Weisungen des Nebenzollamts Folge zu leisten. Der Zollgüterbeförderer wird auf das 
Zollinteresse verpflichtet. Die Gebühren des Güterbestätters und Zollgüterbeförderers 
beruhen auf besonders vereinbarten Tarifen, welche an geeigneter Stelle zur Einsicht 
der Betheiligten angeheftet sind. 
II. Eriskirch-Schwedi, Schloß Friedrichshafen und Fischbach. 
S. 51. 
Hafengebiet. 
Der erlaubte Landungsplatz befindet sich: 
1) zu Eriskirch-Schwedi an der Einmündung der Schussen in den Bodensee, 
2) zu Schloß Friedrichshafen unmittelbar bei dem von dem K. Schloß in den See 
hinausragenden Damm, 
3) zu Fischbach an der Einmündung der Aach in den Bodensee. 
Die Landungsplätze sind durch amtliche Tafelu mit entsprechender Inschrift kenntlich 
gemacht. 
§. 52. 
Handhabung der Hafenordnung. 
Die Hafenordnung wird von der Hafendirektion in Friedrichshafen und unter ihrer 
Leitung und Aufsicht gehandhabt: 
1) zu Eriskirch-Schwedi von dem Postenführer daselbst, welcher auch die statistische 
Ammeldestelle versieht; 
2) zu Schloß Friedrichshafen von dem Zolleinnehmer daselbst; 
3) zu Fischbach von dem Zolleinnehmer daselbst. 
g. 53. 
Zollabfertigung. 
In Eriskirch-Schwedi dürfen nur unverpackte zollfreie Güter aus den Schiffen 
ausgeladen werden.
	        
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