Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Strafvollzugs ihre Wiederherstellung in angemessener Zeitkürze zu 
erwarten ist. Es ist daher die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an solchen kranken 
Gefangenen dann aufzuschieben, wenn dieselben nicht fluchtverdächtig sind und auch keine 
sonstigen dringlichen (gegebenen Falls in dem Einlieferungsschein ebenso wie etwaiger 
Fluchtverdacht unter Ziff. 11 zu erwähnenden) Umstände für sofortige Einleitung des 
Strafvollzugs sprechen. 
c) Unter denselben Voraussetzungen wie zu lil. b) ist bei schwangeren Frauens- 
personen die Einlieferung in die höhere Strafanstalt bis nach erfolgter Niederkunft 
und Trennung des Kindes von der säugenden Mutter aufzuschieben, wenn die Schwanger- 
schaft mindestens bis zum Beginn des siebenten Monats vorgeschritten ist. Uebrigens 
kann in den geeigneten Fällen auch schon in einem früheren Zeitpunkt der Schwanger- 
schaft die Strafvollstreckung aufgeschoben werden, wenn besondere körperliche Zustände 
der Schwangeren ihre Einlieferung in die Strafanstalt mit deren Einrichtungen unver- 
träglich erscheinen lassen, worüber eventuell zuvor die Strafvollstreckungsbehörde mit der 
Strafanstaltsverwaltung in Rücksprache zu treten hätte. 
4) Hinsichtlich der sängenden Frauenspersonen ist zunächst die Bestimmung 
der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 14. März 1882, Reg.= 
Blatt S. 80, zu beachten, wonach Strafgefangene ein Kind in das Gefängniß nur dann 
mitbringen dürfen, wenn es sich um einen Säugling handelt, welcher ohne Gefahr von 
der Mutter nicht getrennt werden kann. Aber auch in dem letzterwähnten Falle ist die 
Einlieferung einer Strafgefangenen mit ihrem Säugling in die Strafanstalt für weib- 
liche Gefangene in Gotteszell und in die Civilfestungsstrafanstalt auf Hohenasperg nur 
dann seitens der Strafvollstreckungsbehörde zu verfügen, wenn Fluchtgefahr oder andere 
dringende Gründe die alsbaldige Strafvollstreckung geboten erscheinen lassen, worüber in 
dem Einlieferungsschein unter Ziff. 11 Auskunft zu geben ist. In allen übrigen Fällen 
ist die Strafvollstreckung aufzuschieben, bis das Kind ohne Gefahr von der Mutter ge- 
trennt werden kann. 
3) Invalide d. h. solche Verurtheilte, gegenüber von welchen wegen durch Alter 
oder körperliche Gebrechen herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit, wegen geistiger Schwäche oder 
sonstiger geistiger Defekte eine hausordnungsmäßige Behandlung nicht durchführbar 
erscheint, sind seitens der Strafvollstreckungsbehörden stets zunächst in die durch die 
allgemeinen Einlieferungsvorschriften bestimmte Strafanstalt einzuliefern. Erst von dieser
	        
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