Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

116 
halten, in Beziehung auf den Umfang der Betheiligung solcher Anstalten und Vereine, 
sowie hinsichtlich der Verzinsung (Art. 7) und der Kündigung (Art. 9) ihrer Einlagen 
Beschränkungen festzusetzen (zu vergl. auch Art. 5, Abs. 6). 
Art. 5. 
Die kleinste Summe, welche der Anstalt übergeben werden kann, ist eine Mark. 
Pfennigbeträge werden nicht angenommen. 
Im Laufe eines Rechnungsjahres können von einem Theilnehmer Einlagen nur bis 
zum Betrag von 500 Mark gemacht werden. 
Die Mitglieder einer Familie — Vater, Mutter und Kinder bis zum vollendeten 
14. Lebensjahre — dürfen im gleichen Zeitraum zusammen ebenfalls nicht mehr als 
500 Mark einlegen. 
Als höchster Gesammtbetrag von Einlagen einschließlich der hinzugewachsenen Zinsen 
(zu vergl. Art. 7, Abs. 3) sind bei dem einzelnen Theilnehmer beziehungsweise bei einer 
Familie 5000 Mark zugelassen. 
Gehen Einlageguthaben auf einlageberechtigte Personen im Wege des Erbrechts 
über, so können dieselben insoweit auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, als da- 
durch der zugelassene Höchstbetrag von 5000 Mark nicht überschritten wird. 
Die den Betrag von 5000 Mark übersteigenden Guthaben sind auf diese Summe 
zurückzuführen. Dies findet auch auf die vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen 
Grundbestimmungen gemachten Einlagen Anwendung. 
Die näheren Vorschriften über die Zurückführung bleiben der Vollziehungsinstruk- 
tion vorbehalten. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Verhältnisse zwischen der Württembergischen Sparkasse und ihren Einlegern. 
Art. 6. 
Durch die Annahme der Gelder von Seiten der Anstalt erlangen diejenigen auf 
deren Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags 
und dessen Verzinsung bis zur Rückzahlung von der Anstalt zu verlangen (vergl. übri- 
gens Art. 14).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.