Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Theilweise Rückzahlungen werden nur in Beträgen von einer Mark oder dem Mehr- 
fachen einer Mark geleistet. 
Der Einlageschein ist bei jeder Ablösung vorzulegen und bei Zurückziehung des 
ganzen Guthabens zurückzugeben. 
' Art. 10. 
Das Recht der Zurückforderung des Guthabens erlischt bei allen nach dem 1. Juli 1875 
gemachten Einlagen, wenn auf einen Einlageschein dreißig Jahre hindurch weder Ein- 
zahlungen geleistet, noch Rückzahlungen verlangt worden sind. In Betreff der Einlagen, 
welche mit einem Vorbehalte (Art. 15) gemacht sind, beginnt die dreißigjährige Frist erst 
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vorbehalt in Wegfall kommt. 
Der Verwaltungskommission (Art. 26) ist anheimgegeben, im einzelnen Falle nach 
Beschaffenheit der Verhältnisse auf Anrufen des Betheiligten auch die Bezahlung solcher 
erloschenen Forderungen zu bewilligen. 
Art. 11. 
Hört bei dem Besitzer eines Einlagescheins die Eigenschaft auf, die ihn zur Theil- 
nahme an der Anstalt berechtigte (Art. 2, 3, 4), oder stirbt er, so ist von demselben, be- 
ziehungsweise von dessen Rechtsnachfolger die Einlage spätestens binnen drei Monaten, 
von der eingetretenen Veränderung an gerechnet, zurückzuziehen. Geschieht dies nicht, so 
ist die Anstalt zu weiterer Verzinsung nicht verbunden (vergl. übrigens Art. 27, Abs. 3). 
Art. 12. 
Sollte die Entdeckung gemacht werden, daß eine Einlage auf den Namen einer zur 
Theilnahme an der Württembergischen Sparkasse nicht berechtigten Person oder unter 
Mißbrauch des Namens eines Berechtigten von einem Nichtberechtigten gemacht worden, 
oder daß ein Einleger durch falsche Angaben Gelder bei der Sparkasse anzulegen gewußt 
habe, so wird die Hauptsumme alsbald, jedoch ohne Zinsreichung, beziehungsweise unter 
Zurückforderung oder Abrechnung der etwa bereits kapitalisirten Zinse heimbezahlt. 
Ergibt sich, daß hiebei nur irrthümlich, nicht aber in böser Absicht gehandelt worden 
ist, so steht es der Verwaltungskommission zu, die angedrohten Nachtheile des Zinsen- 
verlustes nicht eintreten zu lassen. 
Wer sich mehrere Einlagescheine mit verschiedenen Nummern hat ausstellen lassen,
	        
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