Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Sobald die Sparkasse Anzeige erhält, daß ein Einlageschein aus dem Besitze des 
Berechtigten gekommen ist, wird sie an den Vorzeiger des Einlagescheins keine Zahlung 
mehr leisten, bis er den rechtmäßigen Besitz nachgewiesen hat. 
Art. 17. 
Die Einlagenforderungen bei der Württembergischen Sparkasse können bei Verlust 
fernerer Zinsreichung weder auf einen Dritten übertragen noch als Faustpfand bestellt 
werden, es wäre denn, daß letzteres zum Behufe einer Dienstkantion geschähe. 
Art. 18. 
Ist die Einlage auf einen falschen Namen geschehen, so erfolgt die Zahlung ohne 
Zinsreichung, beziehungsweise unter Abrechnung der kapitalisirten Zinse (Art. 12) an 
denjenigen, der zutreffenden Falls von dem Gerichte als wahrer Eigenthümer des ange- 
legten Geldes anerkaunt worden ist. · 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
1) Vorsteher. 
Art. 19. 
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Kollegium von sechzehn in Stuttgart woh- 
nenden Vorstehern aus verschiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und 
unentgeltlich diesem Geschäfte unterziehen. 
Eine Vermehrung dieser Zahl bleibt vorbehalten. 
Art. 20. 
Die Vorsteher werden je aus der Zahl von drei mit ihrer Zustimmung von den 
übrigen Vorstehern vorgeschlagenen tüchtigen und rechtschaffenen Männern von Seiner 
.Majestät dem Könige ernannt. 
Art. 21. 
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
kann eine einmal angenommene Vorsteherstelle nicht wieder niedergelegt werden.
	        
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