Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Die Betreibung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens gegen säumige Schuldner 
ist dem Verwaltungskonsulenten übertragen. 
Derselbe kontrasignirt die von dem ersten Vorsteher oder dessen Stellvertreter zu 
unterzeichnenden Ausfertigungen und zeichnet für die Anstalt in allen denjenigen Fällen, 
in welchen ihm hiezu von der Verwaltungskommission Auftrag ertheilt wird. 
Art. 30. 
Der Geschäftskreis des Kanzleivorstands und der Buchhalter umfaßt sämmtliche auf 
die Einlagen und Rückzahlungen sich beziehenden Arbeiten, die Führung der Geschäfts- 
bücher und die Stellung der Jahresrechnung. 
Der Kanzleivorstand leitet die Geschäfte der Buchhaltung; er ist der unmittelbare 
Vorgesetzte der Buchhalter und für richtige Geschäftsbesorgung derselben verantwortlich. 
Er unterzeichnet die auf seinen Geschäftskreis bezügliche Korrespondenz gemäß der näheren 
ihm von der Verwaltungskommission ertheilten Anweisung. 
Art. 31. 
Zu Empfangnahme und Ausbezahlung der Gelder ist der Kassier bestellt. 
Er unterzeichnet — mit Ausnahme der Einlagescheine (Art. 8) — die Bescheinigungen 
in Gemeinschaft mit einem Kontroleur, die Korrespondenz im Kassenverkehr aber nach 
näherer Anweisung der Verwaltungskommission. 
Quittungen im Contocorrentverkehr mit Bankhäusern werden von dem ersten Vor- 
steher oder dessen Stellvertreter unterschriftlich bestätigt. 
Art. 32. 
Zu Unterstützung des Verwaltungskonsulenten in allen demselben obliegenden Ge- 
schäften, sowie zu dessen Stellvertreter, desgleichen zu Führung der Protokolle ist der 
Sekretär bestimmt. 
Art. 33. 
Zu Prüfung der Rechnungen der Anstalt bedienen sich die Vorsteher der besonders 
hiefür von ihnen unter Mitwirkung der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins (Art. 36) 
ernaunten rechnungsverständigen Revisoren.
	        
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