Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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3) Agenten. 
Art. 34. 
Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Einlegern und der Württembergischen 
Sparkasse wird von der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins dafür gesorgt, daß 
sowohl in Stuttgart und in jeder Oberamtsstadt, als auch in anderen vermöge ihrer 
Lage und Bedeutung hiezu geeigneten Orten des Landes zuverläßige und in geordneten 
Vermögensverhältnissen befindliche Personen als Agenten aufgestellt werden, um einerseits 
die Einlagen zu empfangen und an die Anstalt gelangen zu lassen, andererseits auf er- 
haltenen Auftrag derselben den Einlegern Zahlungen zu leisten. 
Für ihre Bemühungen und als Ersatz etwaiger Auslagen für Schreibmaterialien 
erhalten die Agenten von der Anstalt eine verhältnißmäßige Belohnung, wogegen ihnen 
ein Gebührenbezug irgend welcher Art von den Einlegern sowohl bei Einlagen, als bei 
Rückzahlungen nicht gestattet ist. 
4) Aufwärter. 
Art. 35. 
Als Aufwärter werden rechtliche Männer durch Beschluß des Vorsteherkollegiums 
in die Dienste der Anstalt genommen. Dieselben können wie andere niedere Diener 
wieder entlassen werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Koutrole der Verwaltung der Württembergischen Syarkasse. 
Art. 36. 
Die Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins kontrolirt die Verwaltung der An- 
stalt durch drei von Seiner Majestät dem Könige aus ihrer Mitte ernannte 
Kommissäre. 6 
Art. 37. 
Dieselben nehmen zu dem Ende Theil an der Durchsicht und Abhör der Rechnungen 
und überzeugen sich in bestimmten Zeitabschnitten von dem Dasein der geeigneten Urkunden 
über das Eigenthum der Anstalt, sowie durch unvermuthete Kassenvisitationen von der 
geordneten Kassen= und Nechnungsführung.
	        
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