Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Art. 38. 
Sollten zwischen ihnen und dem Vorsteherkollegium abweichende Ansichten über einen 
Gegenstand vorwalten, so unterliegt er der Entscheidung Seiner Königlichen 
Majestät. 
Art. 39. 
Die Ergebnisse ihrer Untersuchung (Art. 37) sowie alle Beschlüsse der Vorsteher, 
welche einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (Art. 7, 20, 21 
und 22), werden durch die Centralleitung Höchstdenselben vorgetragen. 
Art. 40. 
Nach eingeholter Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät (Art. 39) wird 
der Stand der Verwaltung alljährlich von der Württembergischen Sparkasse durch die 
öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit der Beurkundung der Kom- 
missäre der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins (Art. 36 und 37) über die erfolgte 
Abhör der Rechnung und über deren Uebereinstimmung mit den Büchern der Anstalt, 
sowie über das Vorhandensein der Schulddokumente (Art. 37). 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung der Sparkasse. 
Art. 41. 
Sollte im Verlauf der Zeit durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der 
Anstalt eintreten (Art. 13), so soll der vorhandene Vermögensüberschuß als bleibende 
Stiftung zum Besten der ärmeren Volksklassen (Art. 1, 2 und 3) erhalten werden. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufel).
	        
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