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zu demselben vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) sowie mit Bezugnahme auf die
Instruktion des Bundesraths zur Ausführung der 8§§. 19 bis 29 des erstgenannten Ge-
setzes vom 27. Juni 1895 (Reichsgesetzblatt S. 357) wird Nachstehendes verfügt:
I. Zuständigkeit der Behörden und Verfahren.
8. 1.
Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Maßregeln zur Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen kommt dem Ministerium des Innern zu.
Das Ministerium wird vor Erlassung der demselben vorbehaltenen Anordnungen
(§. 2) in den geeigneten Fällen Gutachten von der Centralstelle für die Landwirthschaft
einfordern.
8. 2.
Zu dem Geschäftskreis des Ministeriums des Innern gehören:
1) Die Bestellung besonderer Kommissäre zur Leitung des Verfahrens behufs der
Abwehr und Unterdrückung einer Viehseuche (§. 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes);
2) die nicht bloß vorübergehende Beauftragung anderer approbirter Thierärzte mit
den Funktionen des beamteten Thierarztes in den Fällen des §. 2 Abs. 3 des
Reichsgesetzes; .
3) die Einräumung der durch 8. 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes den Militärbehörden
rücksichtlich der der Militärverwaltung angehörenden Pferde und Proviantthiere
verliehenen Befugnisse an die Vorstände der militärischen Remontedepots unter
Ausdehnung dieser Befugnisse auf die zu den Remontedepots gehörigen Rindvieh-
und Schafbestände, sowie an die Vorstände der landesherrlichen und Staats-
gestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde (Reichsgesetz §. 3
Abs. 2);
4) die Erlassung der durch die Verpflichtung der Bundesstaaten zu gegenseitiger
Unterstützung bei Ausführung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln hervor-
gerufenen Anordnungen (Reichsgesetz §. 5);
5) die Erlassung, Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder Verkehrs-
beschränkung nach Maßgabe des §. 7 des Reichsgesetzes, sowie die Mittheilung
hievon an den Reichskanzler (Reichsgesetz §. 7 Abs. 3) und die öffentliche Be-