Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 30. Juni 1896. 
Inhalt: 
Verfügung der Misterien der Justiz und des Innern, betreffend die Erledigung von Ersuchen Königlich Nie- 
derländischer Behörden um nschlamahmen, in Strafsachen. Vom 15. Juni 1896. Bekanntmachung des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an das 
Württembergische Kulhersift Gensihnben in Sluttgart. Vom 22. Juni 1896. — Bekanntmachung des 
Rinamio sertonh mwirssgenn die 8 n det Benemung der Staatsschuldenzahlungskasse und der Staats- 
« « hhalter. Vom 25. Juni 1896. 
V 2 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend die Erledigung von Ersuchen Königlich Niederländischer Behörden uin Keschlagnahmen 
in Strassachen. Vom 15. Juni 1896. 
Von der Königlich Niederländischen Regierung wird die Auffassung vertreten, daß 
es den dortigen Behörden gesetzlich nicht gestattet sei, auf Ersuchen Deutscher Behörden 
Gegenstände, welche sich in den Niederlanden befinden und für ein in Deutschland schwe- 
bendes Strafverfahren von Bedeutung sind, zu beschlagnahmen. Eine Ausnahme hievon 
soll nur dann eintreten, wenn es sich um eine von Deutschen Behörden beantragte, in den 
Niederlanden zur Ausführung zu bringende Auslieferung handelt. Die Beschlagnahme 
soll sich aber auch in diesem Falle auf Gegenstände beschränken, welche an und bei dem 
Anszuliefernden vorgefunden werden.
	        
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