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18.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 17. Juli 1896.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung der Königlichen Verordnmung vom 13. Februar 1877 über die
L4nd igkeit der Behörden und Beamten zur Verhängung von Lednungstüasen gegen die ihnen untergebenen
eamten. Vom 28. Juni 1896. — Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen,
betreffend die erlängernng der Sefugniß der Württembergischen Nokenben in Siuttgart zur Ausgabe von
Banknoten. 5. Juni 1896 Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend das ro m an der zur Ausstellung von r—— aen über die wi Leuscheftliche Besahiaung
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. Vom 30. Ban uni
machung des Ministeriums des Innern, betreffen die Frachtermähigt ung für M * Handlungs-
reisenden auf österreichischen Eisenbahnen. Vom 3. Juli 1896. — Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Beglaubigung von Fischversandtgefässen für den Eisenbahnverkehr. Vom 3. Juli 1896.
fönigliche Verordnung,
betreffend die Abänderung der Königlichen Verordnung vom 13. Februar 1677 über die Buständigkeit
der Behörden und Beamten zur Verhängung von Grdnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen
teamten. Vom 28. Juni 1896.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 77 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211)
und unter Bezugnahme auf §. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1876 (Reg. Blatt
von 1877 S. 5) und auf die Verordnung vom 5. Jannar 1896 (Reg. Blatt S. 3) ver-
ordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Hinter §. 11 a der Verordnung vom 13. Februar 1877 wird folgender neue Para-
graph eingefügt:
8. 11b.
Tie im 8. 10 bezeichnete Strafbefugniß steht wegen Verfehlungen im Dienste selbst