Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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kanntmachung solcher Einfuhr- oder Verkehrsbeschräntungen (Reichsgesetz 8.7 
Abs. 4); 
6) die Anordnung von Viehrevisionen des in einem Grenzbezirke vorhandenen Vieh- 
bestandes und einer regelmäßigen Kontrolle über den Ab= und Zugang der durch 
die Seuche gefährdeten Thiere (Reichsgesetz §. 8); 
7) die Entbindung von der Anzeigepflicht für solche Bezirke, in welchen sich der 
Milzbrand ständig zeigt und die Erlassung der aus diesem Anlaß allgemein 
vorzuschreibenden Schutzmaßregeln (Reichsgesetz §. 11); 
8) die Bezeichnung und Bekanntmachung der der Staatsaufsicht unterworfenen 
höheren Lehranstalten, auf welche die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der den- 
selben für ihre Zwecke übergebenen an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen 
Thiere keine Anwendung findet (Reichsgesetz §. 24 Abs. 3); 
9) die Bestimmungen in Betreff der von den Besitzern von Pferden, Eseln, Maul- 
thieren und Mauleseln sowie von Rindvieh zu Bestreitung der Entschädigungen 
für polizeilich getödtete Thiere jährlich zu erhebenden Beiträge sowie zutreffenden 
Falls die Anordnung der Unterlassung einer Jahresumlage (Reichsgesetz §. 58 
Abs. 2 und Ausführungsgesetz Art. 3 Abs. 5, 6); 
10) die Vollmachtsertheilung zu der Vertretung der Centralkasse für die Umlage- 
beträge der Thierbesitzer in Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen (Ausfüh= 
rungsgesetz Art. 12 letzter Absatz); 
11) die Feststellung der Gebühren für die Aufnahme und Verzeichnung der Thier- 
besitzer, für den Einzug und für die Einlieferung der Beiträge der Thierbesitzer, 
sowie für die Auszahlung der Entschädigungen (Ausführungsgesetz Art. 6); 
12) die Zahlungsanweisung der auf die Staatskasse fallenden Kosten der Schutz- 
und Abwehrmaßregeln gegen Viehseuchen (Ausführungsgesetz Art. 15). 
§. 3. 
Den Kreisregierungen liegt ob: 
1) Die Anordnung der Tödtung von Thieren 
a. in Gemäßheit des §. 42 des Reichsgesetzes, wenn durch anderweite, den Vor- 
schriften des Reichsgesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz 
gegen die Verbreitung der Rotzkrankheit nach Lage des Falls nicht erzielt
	        
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