Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

S. 10. 
Als Lehrmittel für den Unterricht an der Kunstschule dienen theils Vorlegeblätter, 
Gypsabgüsse, das lebende Modell, Kupferstiche, die Bibliothek der Schule u. s. w., theils 
die Gegenstände aus den verschiedenen Abtheilungen der Staatskunstsammlung (der 
Gemäldegallerie, der plastischen Sammlung, der Kupferstichsammlung). 
Es werden aber auch von den Lehrern mit den Zöglingen Exkur sionen vorge- 
nommen, theils zu Aufnahme nach der Natur, theils zu Besichtigung von auswärtigen 
Kunstwerken. 
S. 11. 
Für Ertheilung des Unterrichts an der Kunstschule ist eine entsprechende Anzahl von 
Hauptlehrern — Professoren — angestellt, neben welchen einige weitere Lehrer 
als Fachlehrer, Hilfslehrer 2c. (vergl. Gesetz vom 28. Juni 1876, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten) wirken. 
§. 12. 
Das Schuljahr beginnt je im Herbste eines Jahrs und ist in zwei Semester 
abgetheilt. 
F. 13. 
Die Aufnahme von Schülern in die Kunstschule findet je zum Beginn eines 
Semesters, also im Herbst und im Frühjahr statt. 
In der Zwischenzeit wird eine Aufnahme nur aus besonderen Gründen vorgenommen. 
K.. 14. 
Außer den ordentlichen Schülern, welche zur regelmäßigen Theilnahme an dem ge- 
sammten, für die verschiedenen Abtheilungen vorgesehenen Unterricht verpflichtet sind, 
können nach Maßgabe der Raumverhältnisse auch außerordentliche Schüler, welche am 
Unterricht nur insoweit Theil nehmen, als ihre besonderen persönlichen Verhältnisse es 
ihnen gestatten, zugelassen werden. 
S. 15. 
Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler 
geschieht auf mündlichem oder schriftlichem Wege bei dem Direktor der Kunstschule.
	        
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