Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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M 20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 15. August 1896. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Dbeilgemeinde Blaufelden, Oberamts Gerabronn, zur 
werbung des für die Korrektion des Huttenbachs und der Duttenbachstraße im Etter Blaufelden erforder- 
lichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 24. Juli 1896. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinde glaufelden, Gberamte Gerabronn, zur Erwerbung 
des für die Korrektion des Huttenbachs und der Huttenbachstraße im Etter Hlaufelden erforderlichen 
Erundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 24. Juli 1896. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Theilgemeinde Blaufelden, Oberamts Gerabronn, wird ermächtigt, die 
Grunderwerbungen, welche zu der von ihr beschlossenen Korrektion des Huttenbachs und 
der Huttenbachstraße durch Herstellung eines Kanals von Zementröhren und Höherlegung 
und Erbreiterung der Huttenbachstraße von der Staatsstraße nach Crailsheim bis zum 
unteren breiten Bett des Huttenbachs, sowie behufs Verbesserung #der Einmündung des 
letzteren in den Blaubach im Etter Blaufelden nothwendig werden, im Wege der Zwangs- 
enteignung zu bewerkstelligen.
	        
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