Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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betreffend das Ausscheiden des Fleischergewerbes aus der Nahrungsmittel-Industrie- 
Berufsgenossenschaft und die Bildung einer besonderen Berufsgenossenschaft für dasselbe, 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 31. August 1896. 
Pischek. 
Bekauntmachung 
betreffend das Ausscheiden des Fleischergewerbes aus der Nahrungsmittel-Industrie- 
Berufsgenossenschaft und die Bildung einer besonderen Berufsgenossenschaft für dasselbe. 
Vom 14. August 1896. 
Auf Grund des §. 31 Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 hat der Bundes- 
rath in seiner Sitzung vom 14. Juli 1896 beschlossen, auf den Antrag des deutschen Fleischerverbandes 
und den zustimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlung der Nahrungsmittel-Industrie- 
Berufsgenossenschaft zu genehmigen, daß die Betriebe der Fleischerei (XII b 1 der Berufs= [Gewerbe--] 
Statistik) aus der Nahrungsmittel-Industrie-Berufsgenossenschaft ausgeschieden und zu einer besonderen, 
das Gebiet des Reichs umfassenden Perufsgenoffenschaft unter dem Namen „Fleischerei-Berufs= 
genossenschaft“ vereinigt werden, sowie daß diese Veränderung am 1. Januar 1897 in Wirk- 
samkeit trete. 
  
Das Reichs-Versicherungsamt 
Dr. Bödiker. 
Bekanntmachung des Ministerinme des Junern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Evangelischen Herbergsverein- 
Tübingen. Vom 1. September 1896. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
27. Juli d. Is. dem Evangelischen Herbergsverein Tübingen auf Grund der 
vorgelegten Satzungen und unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter die juristische Per- 
sönlichkeit allergnädigst zu verleihen geruht. 
Stuttgart, den 1. September 1896. 
Pischek.
	        
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