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1) insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig erklärt
und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte sie stattfinden
darf, oder
2) wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt an
den bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche in dem
nachstehenden Verzeichniß für die betreffenden Mittel angegeben ist, nicht über-
steigt.
S. 4.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloralhydrat,
Chloralformamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate, Amylen=
hydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf jedes-
mal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes
oder Zahnarztes erfolgen.
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum inneren
Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in ein-
fachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zusatz zu anderen arznei-
lichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt der Arznei an Morphin
oder dessen Salzen 0,03 gr. nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen
unter die Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung.
S. 5.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der §§. 3 und 4 Abs. 2 ist
nicht gestattet, wenn sie von dem Arzte oder Zahnarzte durch einen auf der Anweisung
beigesetzten Vermerk untersagt worden ist.
S. 6.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf Anweisungen der Thierärzte zum Ge-
brauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§. 3 bis 5 nicht unterworfen.
S. 7.
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über
die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der §§. 1—5 aus-
genommen.