Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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1) insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig erklärt 
und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte sie stattfinden 
darf, oder 
2) wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt an 
den bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche in dem 
nachstehenden Verzeichniß für die betreffenden Mittel angegeben ist, nicht über- 
steigt. 
S. 4. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloralhydrat, 
Chloralformamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate, Amylen= 
hydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf jedes- 
mal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes 
oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum inneren 
Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in ein- 
fachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zusatz zu anderen arznei- 
lichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt der Arznei an Morphin 
oder dessen Salzen 0,03 gr. nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen 
unter die Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung. 
S. 5. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der §§. 3 und 4 Abs. 2 ist 
nicht gestattet, wenn sie von dem Arzte oder Zahnarzte durch einen auf der Anweisung 
beigesetzten Vermerk untersagt worden ist. 
S. 6. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf Anweisungen der Thierärzte zum Ge- 
brauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§. 3 bis 5 nicht unterworfen. 
S. 7. 
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über 
die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der §§. 1—5 aus- 
genommen.
	        
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