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Chloralum hydratum, Extractum Opii, Pulvis Ipecacuanhae opiatus, Tine-
tura Opii crocata und simplex, unverdünnt,
sind nur für Erwachsene zulässig.
Die Vorschriften der §§. 1—5 finden auch auf die Anweisungen der Wundärzte
II. Abtheilung Anwendung.
S. 10.
Bezüglich der Anweisungen derjeuigen Zahnärzte, welche vor dem Geltungsbeginn
der Gewerbeordnung ermächtigt worden sind, bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen,
wonach die Abgabe der in dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten Arzneimittel auf
Anweisungen dieser Zahnärzte insoweit statthaft ist, als das Arzneimittel in Ausübung
der Zahnheilkunde verordnet wird. Letzteres muß auf der Anweisung durch den aus-
drücklichen Beisatz „Zahnärztliche Verordnung“ bestätigt sein.
Die Vorschriften der §§. 1—5 finden auch hier entsprechende Anwendung.
F. 11.
Aerzte, Wundärzte I. Abtheilung, nach dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung
approbirte Zahnärzte und Thierärzte — letztere nur zum Gebrauch in der Thierheil-
kunde — dürfen einzelne geeignete Arzneimittel behufs der plötzlichen Hilfe bei ge-
fährlichen Zufällen oder sonst dringlichen Umständen in kleinen Mengen vorräthig
halten und bei Kranken verwenden oder an solche abgeben.
Derartige Notharzneimittel sind von denselben, und zwar, soweit sie von Aerzten,
Wundärzten I. Abtheilung und nach dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung appro-
birten Zahnärzten in Mischungen verwendet werden (z. B. Morphinum, Cocalnum,
Tartarus stibiatus in Pulvern, Täfelchen u. s. w.), in dispensirter Form, auf besondere
schriftliche Bestellung aus der nächstgelegenen inländischen Apotheke zu beziehen.
Bei der Anrechnung der abgegebenen Notharzneimittel sind die Bestimmungen der
jeweiligen Arzneitaxe maßgebend.
8. 12.
Wundärzte II. Abtheilung dürfen, wenn sie nicht am Sitze eines Arztes oder einer
Apotheke wohnen, die nachstehend verzeichneten Mittel in kleinen Mengen vorräthig
halten und in Nothfällen bei Kranken verwenden oder an solche abgeben, nämlich: