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Abzug der ihnen zukommenden Gebühren an die Ministerialkasse des Innern als Cen-
tralkasse für die Umlagebeiträge der Thierbesitzer abzuliefern (Ausführungsgesetz Art. 5).
S. 15.
Hinsichtlich der Belohnungen der örtlichen Einbringer und der Oberamtspfleger wird
Folgendes bestimmt:
Die Belohnung der örtlichen Einbdringer für die Aufnahme und Verzeichnung der
Thierbesitzer und ihres beitragspflichtigen Thierbestands, sowie für die Umlage und den
Einzug der von den Thierbesitzern zu erhebenden Beiträge und die Ablieferung derselben
an die Oberamtspflege wird auf zehn Pfennig von der Mark der eingezogenen Beiträge
und im Mindestbetrag auf eine Mark festgesetzt. Wenn jedoch der Gesammtbetrag der
in einer Gemeinde zur Erhebung kommenden Beiträge sich auf weniger als zwei Mark
beläuft, so wird die Belohnung der örtlichen Einbringer auf die Hälfte dieses Gesammt-
betrags beschränkt.
Im Falle die genannten Verrichtungen mehreren Personen übertragen werden, ist
es dem Gemeinderath überlassen, die festgesetzte Belohnung unter die betreffenden Per-
sonen zu vertheilen.
Die Oberamtspfleger erhalten für den Einzug der von den örtlichen Einbringern
abgelieferten Beiträge und Absendung derselben an die Centralkasse, sowie für ihre son-
stigen mit dem Einzug und der Ablieferung verbundenen Geschäfte eine Belohnung von
einem Pfennig von der Mark des eingezogenen Gesammtbetrags.
Die Belohnung der Oberamtspfleger für die Ausbezahlung der von der Central=
bkasse zu leistenden Entschädigungen, soweit ihnen dieselbe aufgetragen wird, sowie für
die Ausbezahlung der sonstigen von der Centralkasse zu bestreitenden Kosten wird auf
einen halben Pfennig von der Mark festgesetzt.
Die vorstehend festgesetzten Belohnungen begreifen die Entschädigung für Schreib-
und Packmaterial in sich.
Die Formularien für die Verzeichnisse der Thierbesitzer und ihres beitragspflich-
tigen Thierbestandes werden von der Centralkasse geliefert. Ebenso trägt die Central=
kasse die sämmtlichen durch die Einlieferung der erhobenen Beiträge der Thierbesitzer
entstehenden Portoauslagen. Es sind daher die den Oberamtspflegen von den örtlichen
Einbringern für die Einsendung der umgelegten Beiträge angerechneten Portoauslagen